Was ändert sich bei der DENIC whois Abfrage?

In diesem Beitrag wollen wir Sie mit sechs kurzen und knappen Antworten bezüglich der DENIC whois Abfrage über ihre Änderungen informieren und aufklären.

Was ist neu bei der DENIC whois Abfrage beziehungsweise bei .de Domains?

Aufgrund der mit Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) hat die Registrierungsstelle der .de-Domains (=DENIC) ihre Auflagen hinsichtlich einer lokalen Präsenz in Deutschland geändert. Bisher wurde über ein trusted Service von den Providern ein deutscher Administrator Kontakt gestellt. Mit der Änderung der Policy muss bei der Registrierung der Domain nun kein Kontakt mehr eine deutsche Adresse aufweisen. Jedoch muss der Domaininhaber bei einer Anfrage durch die DENIC einen Zustellungsbevollmächtigten (Kontaktadresse in Deutschland) nennen.

Für wen ist diese Änderung relevant?

Alle Domaininhaber einer .de Domain ohne Sitz in Deutschland.

Wie kann es zu einer solchen Anfrage der DENIC kommen?

Wenn jemand seine Marken- oder Namensrechte durch eine .de-Domain verletzt sieht, kann er bei der DENIC einen Dispute-Eintrag stellen. Darauf folgend kann per Email ein Zustellungsbevollmächtigter verlangt werden. Diese Email erhält auch die Person, die eine Zustellung an Ihren Zustellungsbevollmächtigten veranlassen will.

Wie schnell muss man reagieren?

Sollte die Meldung nicht innerhalb von 2 Wochen erfolgen, ist die DENIC dazu berechtigt, die Domain zu kündigen.

Wer ist ein Zustellungsberechtigter?

Darunter wird eine natürliche Person verstanden, die – in Deutschland ansässig – und als Stellvertreter bzw. seine Adresse (Postfächer sind nicht gültig) in Deutschland hat und für Sie Schriftstücke entgegennehmen darf. Sobald Ihr Stellvertreter das Schriftstück erhalten hat, gilt dieses als zugestellt.

Wer erhält diese Information?

Die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten erfolgt an die Person die den Dispute-Eintrag veranlassen will.

Benefit Büroservice GmbH hat 4,89 von 5 Sternen 358 Bewertungen auf ProvenExpert.com